©Dortmunder Amateurfunk Treffen e.V.

Marktordnung Dortmunder Amateurfunk Treffen (DAT e.V.)

1. Veranstalter: Veranstalter ist der Dortmunder Amateurfunk Treffen e.V. (DAT e.V.) 2. Zulassung: Zugelassen sind in- und ausländische Firmen sowie Privatpersonen. Über die Zulassung entscheidet der Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Anmeldung ohne nähere Bezeichnung der Gründe abzulehnen. 3. Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt bei dem Veranstalter. Anmeldungen werden schriftlich, per Fax oder Email entgegengenommen. Die Einsendung der unterschriebenen Anmeldung gilt als Vertragsnahme im Sinne des § 145 BGB sowie als Anerkennung der aktuellen Marktordnung des Veranstalters. 4. Ausstellungsobjekte: Es dürfen nur solche Gegenstände ausgestellt und verkauft werden, die von der Art und Beschaffenheit in den Rahmen des Dortmunder Amateurfunk Treffens passen. 4.1 Verkaufsverbot: Waffen, NS-Artikel, Pornographie, gesundheitsgefährdende Waren und Waren zum Verzehr dürfen nicht ausgestellt und verkauft werden. Nicht genehmigte Ausstellungsobjekte können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Weiterhin behält sich der Veranstalter das Recht vor, bei gravierenden Verstößen den Stand zu schließen. 5. Standzuteilung: Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter. Die Stände werden durch den Veranstalter derart zugeteilt, dass die Ausstellung ein möglichst ausdrucksvolles und einheitliches Bild enthält. Das Eingangsdatum der Anmeldung hat keinen Einfluss auf die Zuteilung. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch gewährt werden. 6. Abbau: Der Abbau der Ausstellungsgüter darf grundsätzlich nur nach Ende der Veranstaltung nach Anweisungen des Veranstalters erfolgen. 7. Haftungsausschluss: Für Schäden, die Personen oder Sachen, insbesondere Ausstellungsgegenstände, während des Aufenthalts oder der Unterbringung auf dem Ausstellungsgelände und in den Ausstellungsräumen erleidet, übernimmt der Veranstalter keine Haftung, insbesondere auch nicht für Schäden, die durch das dort verkehrende Publikum oder sonstige Umstände verursacht werden. Das gilt auch für Schäden an Personen und Gegenständen, insbesondere Ausstellungsgegenständen, die durch Mitarbeiter des Veranstalters entstehen. Ebenfalls wird für Schäden, die durch Diebstahl, Feuer, Blitzschlag, Sturm, Explosion, Wassereinbruch, Durchregnen oder andere Ursachen entstehen, kein Ersatz geleistet. Ebenso wenig können aus etwaigen, auf Irrtum beruhenden Maßnahmen oder Angaben des Veranstalters Schadensersatzansprüche jedweder Art gegen den Veranstalter hergeleitet werden. In Fällen höherer Gewalt und / oder notwendiger Evakuierungen des Ausstellungsgeländes (z.B. aufgrund eines Unfalls, plötzlich auftretender heftiger Unwetter, Bombendrohung o.ä. ) übernimmt der Veranstalter für das Eigentum der Händler und Standaufsteller keine Verantwortung und ist von der Haftung freigestellt. Kommt es aus Gründen, welche Ausfall, Abbruch oder einer Änderung der Durchführung der Veranstaltung, besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Erstattung von Kosten. Eine Erstattung der Standgebühren erfolgt nicht. Das Mitbringen von feuergefährlichen Gegenständen ( z. B. Gasflaschen ) ist strengstens untersagt. Für die Bewachung seines Standes und seiner Ausstellungsgüter hat der Aussteller selbst Sorge zu tragen. Der Aussteller ist für den standsicheren Aufbau seines Standes selbst verantwortlich und haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch seinen Ausstellungsaufbau oder seine Ausstellungsgüter entsteht und stellt den Veranstalter ausdrücklich von allen Schadensersatzansprüchen frei. 8. Reinigung: Am Stand angefallener Müll sowie sämtliche nicht verkaufte Ware sind von jedem Aussteller selbst wieder mitzunehmen. Die vorhandenen Mülltonnen sind ausschließlich zur Entsorgung von normalem Müll und nicht zur Entsorgung von restlicher Trödelware oder Verpackung zu benutzen. Nicht abgeholte, liegen gelassenen oder vergessene Waren darf der Veranstalter entsorgen. der Veranstalter behält sich vor, für die Entsorgung Kosten geltend zu machen. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Ausstellungsgeländes. 9. Darbietung und akustische Übertragung, Werbung: Eine Produktwerbung durch Darbietungen, Übertragungen oder Durchsagen ist gestattet und auf eine nicht störende Lautstärke einzuregeln. Werbung durch Verteilen von Drucksachen oder Aufstellen von Schildern sowie Ansprache der Besucher ist ebenfalls gestattet. 10. Foto/Video: Das Aufnehmen von Fotos/Video während der Veranstaltung ist erlaubt. Auf die Persönlichkeitsrechte der Besucher sei hiermit hingewiesen. 11. Hausrecht: Auf dem Ausstellungsgelände übt der Veranstalter das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Veranstalters und seinen Mitarbeitern ist unbedingt Folge zu leisten. 12. Befahren der Halle: Das Befahren der Halle ist vor und nach der Ausstellung zum Auf- und Abbau erlaubt. Am Veranstaltungstag endet die Erlaubnis zum Befahren der Halle zum Veranstaltungsende. Näheres regelt der Veranstalter. Diesbezüglich ist auf Lautsprecherdurchsagen zu achten. Beim Befahren der Halle ist stets Rücksicht auf Personen und Stände zu nehmen. Die Geschwindigkeit hat in Schritttempo zu erfolgen! Bei erkannten Zuwiderhandlungen und dadurch entstehenden Gefährdungen von Personen behält sich der Veranstalter vor grundsätzlich das Befahren der Halle einzuschränken, zu untersagen oder Verursacher von der Veranstaltung auszuschließen! Ferner behält sich der Veranstalter die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. 13. Standaufbau: Der Mieter des Standes hat für einen sicheren und ordentlichen Stand Sorge zu tragen. Der Aufbau erfolgt so, dass für die Besucher eine Durchgangsstraße (Rettungsweg) von 3,50 Metern freigehalten wird. 14. Sonstige Vereinbarungen: Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. 15. Gerichtsstand und Erfüllungsort: Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dortmund